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Vertragsabschluss
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Lieferung
Abnahmeverzug
Lieferverzug
Lieferungsbehinderung
Mängelrüge
Rechnungserteilung, Fälligkeit,
Zahlung
Zahlungsverzug
Eigentumsvorbehalt
Allgemeines
Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen als PDF zum Ausdrucken
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§ 1 Vertragsabschluss
Lieferungsverträge werden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen.
Die Einkaufsbedingungen eines Käufers werden, soweit sie mit diesen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, nicht
anerkannt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle einem Vertragsteil aus dem Lieferungsvertrag
entstehenden Pflichten ist der Sitz des Verkäufers. Das Vertragsverhältnis
unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt,
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist nach Wahl des Verkäufers der Ort des Sitzes des
Verkäufers, Stuttgart oder ein gesetzlicher Gerichtsstand. Dies
gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren.
§ 3 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt, falls nichts anderes vereinbart
ist, ab Herstellwerk. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr
des Kunden. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch den Lieferdienst
des Verkäufers. Über- oder Unterlieferung von 20% des Auftrags
(mindestens jedoch zwei Verpackungseinheiten) sowie Teillieferungen
sind zulässig
§ 4 Abnahmeverzug
Nimmt der Käufer nicht die gesamte Ware bis zum vereinbarten Termin
ab oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so erlischt
sein Recht auf weitere Lieferung, ohne dass es einer Nachfristsetzung
oder einer Aufforderung nach § 326 BGB bedarf. Die Ansprüche des
Verkäufers auf Abnahme der Ware und Zahlung bleiben unberührt.
§ 5 Lieferverzug
Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so muss der Käufer
eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist
kann erst nach Ablauf der Lieferfrist dem Verkäufer gestellt werden
und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche
Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief eingeht.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Nachlieferungsfrist ist
der Käufer berechtigt, die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286 und
326 BGB) geltend zu machen. Handelt es sich um Teillieferungen,
so gilt das jedoch nur für den Teil der Lieferung, mit dem der Verkäufer
in Verzug geraten ist.
§ 6 Lieferungsbehinderung
Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter
Betriebsstörungen oder -einschränkungen beim Verkäufer z. B. infolge
Feuers, Explosion, Überschwemmung oder durch unverschuldeten Mangel
an Betriebs- und Rohstoffen, durch Behinderung der Kraftzufuhr,
durch Maschinenschaden, durch Maßnahmen der Behörden, durch Krieg,
durch Aufruhr oder falls infolge eines Arbeitskampfes (Streik, Arbeiteraussperrung)
eine teilweise oder vollständige Störung der ordnungsgemäßen Herstellung
beim Verkäufer eintritt und hierdurch die Ausführung des Auftrages
verzögert wird, so muss der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich
anzeigen. Die vereinbarte Lieferungsfrist verlängert sich um die
Dauer der Störung, soweit sie für den Lieferungsverzug ursächlich
ist. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Der Verkäufer
muss die Beendigung der Störung dem Käufer unverzüglich anzeigen.
Dauert die Störung länger als 2 Monate, so steht beiden Vertragsparteien
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Mängelrüge
Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich vorzunehmen
und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von
zwei Wochen nach Eintreffen der Ware beim Käufer oder auf einem
von ihm gewünschten Lager durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber
und vor Be- und Verarbeitung schriftlich erfolgen. Handelsübliche
oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität,
Farbe, Breite und Gewicht dürfen nicht beanstandet werden.
Als Gewichtstoleranzen gelten in diesem Zusammenhang Abweichungen
von ±12 % für Vliese mit einem Gewicht bis 50 g/m², von ±8 % für Vliese
von 50-100 g/m² und von ±5 % bei Vliesen über 100 g/m², gemessen
in einer Originalrolle in einer Größe von mindestens 20 m².
Als Maßdifferenz bei Rollen, perforierten Zuschnitten und Einzelzuschnitten
gelten ±5 %, mindestens aber ±4 cm als vereinbart.
Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung
Rechnungsgrundlage ist der Quadratmeter- oder Kilopreis der verkauften
Ware am Versandtag, ohne Umsatzsteuer. Die Rechnungen werden unter
dem Tage des Versands, bei unverschuldeter Versandbehinderung unter
dem Tage der Versandbereitschaft ausgestellt.
Die Rechnungsbeträge sind netto zahlbar innerhalb 30 Tagen vom Ausstellungstag der Rechnung.
Die Fristen sind nur eingehalten, wenn das Geld innerhalb der genannten
Frist bei uns eingegangen ist bzw. bei Bezahlung mit Wechsel, Scheck
oder im Lastschriftverfahren uns vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
§ 9 Zahlungsverzug
Mit Auslieferung der Bestellung wird der Kaufpreis fällig. Wurde
die Ware 30 Tage nach Waren- und Rechnungserhalt noch nicht bezahlt,
kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In
diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils
aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Anfallende
Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers. Entsteht dem Verkäufer darüber
hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser ebenfalls
geltend gemacht werden.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten oder
tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung
ein oder bestehen nach Abschluss des Lieferungsvertrages beim Verkäufer
sachlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers,
so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferung aus irgendeinem
laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles durch eingeschriebenen
Brief unter Angabe der Gründe bare Zahlung vor Absendung der Ware
verlangen. Wird die Zahlung nicht innerhalb 10 Tagen nach Empfang
der Aufforderung geleistet, so ist der Verkäufer berechtigt, nach
seiner Wahl von den mit dem Abnehmer geschlossenen Lieferungsverträgen
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (vgl.
§ 8) sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferte Ware im
normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Zur Verpfändung und Sicherungsübereignung
ist er nicht berechtigt. Zugriffe Dritter auf die vom Verkäufer
gelieferte Ware hat der Käufer dem Verkäufer unter Übersendung des
Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet,
die Rechte des Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware
auf Kredit zu sichern. Im Falle des Nichtbarverkaufs tritt er die
Ansprüche gegen seinen Abnehmer schon jetzt im Voraus an den Verkäufer
ab. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen
zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß
der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach Auswahl des Verkäufers
freigegeben.
§ 11 Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung
gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst
nahe kommt. Lediglich die deutsche Version der Liefer- und Zahlungsbedingungen
ist verbindlich.
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