J.H. Ziegler - Nonwovens and More

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Vertragsabschluss
Erfüllungsort und
  Gerichtsstand

Lieferung
Abnahmeverzug
Lieferverzug
Lieferungsbehinderung
Mängelrüge
Rechnungserteilung,
  Fälligkeit, Zahlung

Zahlungsverzug
Eigentumsvorbehalt
Allgemeines

Lieferungs- und Zahlungs-
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§ 1 Vertragsabschluss
Lieferungsverträge werden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Die Einkaufsbedingungen eines Käufers werden, soweit sie mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, nicht anerkannt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf.

§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle einem Vertragsteil aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten ist der Sitz des Verkäufers. Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl des Verkäufers der Ort des Sitzes des Verkäufers, Stuttgart oder ein gesetzlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren.

§ 3 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellwerk. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch den Lieferdienst des Verkäufers. Über- oder Unterlieferung von 20% des Auftrags (mindestens jedoch zwei Verpackungseinheiten) sowie Teillieferungen sind zulässig

§ 4 Abnahmeverzug
Nimmt der Käufer nicht die gesamte Ware bis zum vereinbarten Termin ab oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so erlischt sein Recht auf weitere Lieferung, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder einer Aufforderung nach § 326 BGB bedarf. Die Ansprüche des Verkäufers auf Abnahme der Ware und Zahlung bleiben unberührt.

§ 5 Lieferverzug
Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist dem Verkäufer gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief eingeht.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Nachlieferungsfrist ist der Käufer berechtigt, die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286 und 326 BGB) geltend zu machen. Handelt es sich um Teillieferungen, so gilt das jedoch nur für den Teil der Lieferung, mit dem der Verkäufer in Verzug geraten ist.

§ 6 Lieferungsbehinderung
Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Betriebsstörungen oder -einschränkungen beim Verkäufer z. B. infolge Feuers, Explosion, Überschwemmung oder durch unverschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoffen, durch Behinderung der Kraftzufuhr, durch Maschinenschaden, durch Maßnahmen der Behörden, durch Krieg, durch Aufruhr oder falls infolge eines Arbeitskampfes (Streik, Arbeiteraussperrung) eine teilweise oder vollständige Störung der ordnungsgemäßen Herstellung beim Verkäufer eintritt und hierdurch die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so muss der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich anzeigen. Die vereinbarte Lieferungsfrist verlängert sich um die Dauer der Störung, soweit sie für den Lieferungsverzug ursächlich ist. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Der Verkäufer muss die Beendigung der Störung dem Käufer unverzüglich anzeigen. Dauert die Störung länger als 2 Monate, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Mängelrüge
Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintreffen der Ware beim Käufer oder auf einem von ihm gewünschten Lager durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber und vor Be- und Verarbeitung schriftlich erfolgen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität, Farbe, Breite und Gewicht dürfen nicht beanstandet werden.
Als Gewichtstoleranzen gelten in diesem Zusammenhang Abweichungen von ±12 % für Vliese mit einem Gewicht bis 50 g/m², von ±8 % für Vliese von 50-100 g/m² und von ±5 % bei Vliesen über 100 g/m², gemessen in einer Originalrolle in einer Größe von mindestens 20 m².
Als Maßdifferenz bei Rollen, perforierten Zuschnitten und Einzelzuschnitten gelten ±5 %, mindestens aber ±4 cm als vereinbart.
Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung
Rechnungsgrundlage ist der Quadratmeter- oder Kilopreis der verkauften Ware am Versandtag, ohne Umsatzsteuer. Die Rechnungen werden unter dem Tage des Versands, bei unverschuldeter Versandbehinderung unter dem Tage der Versandbereitschaft ausgestellt.
Die Rechnungsbeträge sind netto zahlbar innerhalb 30 Tagen vom Ausstellungstag der Rechnung.
Die Fristen sind nur eingehalten, wenn das Geld innerhalb der genannten Frist bei uns eingegangen ist bzw. bei Bezahlung mit Wechsel, Scheck oder im Lastschriftverfahren uns vorbehaltlos gutgeschrieben ist.

§ 9 Zahlungsverzug
Mit Auslieferung der Bestellung wird der Kaufpreis fällig. Wurde die Ware 30 Tage nach Waren- und Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers. Entsteht dem Verkäufer darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser ebenfalls geltend gemacht werden.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder bestehen nach Abschluss des Lieferungsvertrages beim Verkäufer sachlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bare Zahlung vor Absendung der Ware verlangen. Wird die Zahlung nicht innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Aufforderung geleistet, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Abnehmer geschlossenen Lieferungsverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. § 8) sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferte Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Zur Verpfändung und Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Zugriffe Dritter auf die vom Verkäufer gelieferte Ware hat der Käufer dem Verkäufer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Im Falle des Nichtbarverkaufs tritt er die Ansprüche gegen seinen Abnehmer schon jetzt im Voraus an den Verkäufer ab. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach Auswahl des Verkäufers freigegeben.

§ 11 Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt. Lediglich die deutsche Version der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist verbindlich.

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